Ethische Grundsätze

Grundsätze zur Entwicklung des Stiftungsvermögens
(der Anlagen der Stiftung)

Dresden, den 12.07.2011

Der Stiftungsvorstand beschließt folgende Grundsätze zur Verwaltung des Stiftungsvermögens:

  1. Mindestens einmal jährlich prüft der Vorstand die Vermögensbestandteile der Stiftung. In diesem Zusammenhang und vor der Entlastung durch den Beirat lässt der Vorstand eine Einschätzung der Anlagerisiken für das künftige Jahr vornehmen.
    Sollte die wirtschaftliche Entwicklung der Anlagen der Stiftung eine Reduzierung des Vermögens um mehr als zehn Prozent in den kommenden zwölf Monaten möglich erscheinen lassen, beruft der Vorstand eine gesonderte Sitzung von Beirat und Vorstand ein. Diese beraten in einem solchen Fall gemeinsam über geeignete Maßnahmen zur Risikominimierung und beziehen ggf. Fachleute der beauftragten Banken ein.

  2. Die Änderung der Anlagen bedarf grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder. Der Beirat wird über die Entscheidung informiert.
  1. Nach der jährlichen Beurteilung der Entwicklung des Stiftungsvermögens und der Risikoeinschätzung für das kommende Jahr benennt der Vorstand einen Maximalbetrag, der im kommenden Jahr durch den Beirat gemäß der Satzung verwendet werden kann.

  2. Grundsätzlich sind die Mittel der Stiftung mit einem hohen Maß an Sicherheit anzulegen. Aus Sicherheitsgründen sollte die Aufteilung des Stiftungsvermögens auf mehrere Konten bei verschiedenen Banken/Instituten erfolgen.  
  1. Die Stiftung folgt auf der Grundlage ihrer Satzung folgendem ethischen Grundsatz, der insbesondere bei der Anlage des Stiftungsvermögens zu beachten ist.
    Das Stiftungsvermögen darf nicht in Anlagen angelegt werden, die ihre Wertsteigerung offenkundig aus Projekten der Rüstung, der Atomwirtschaft, der Herstellung und dem Vertrieb genmanipulierter Nahrungsmittel oder dem Sexgewerbe erfahren.
  1. Anlageformen, die den ethischen Grundsätzen nach Punkt 5 folgen, sind vorrangig zur Erhaltung und Erweiterung des Stiftungsvermögens einzusetzen, auch wenn diese im Vergleich zu Anlagen, bei denen die Einhaltung der ethischen Grundsätze nicht als gesichert angesehen werden kann, geringere Erträge erwarten lassen.

Begründung

Die Stiftung dient gemeinnützigen Zwecken. Die Gemeinnützigkeit ist in der Stiftungssatzung festgeschrieben. Es ist weder wirtschaftlich erforderlich noch ethisch vertretbar, zur Erhaltung oder Mehrung des Stiftungsvermögens Anlageformen zu wählen, die dem von der Stiftung gewählten ethischen Grundsatz nicht entsprechen.

Es ist nicht vertretbar, dass gemeinnützige Finanzierungen durch die Stiftung im Stadtteil Äußere Neustadt auf der Zerstörung von Natur, Lebensgrundlagen der Menschen und auf der offensichtlichen Ausbeutung von Menschen beruhen. Aus diesen Gründen wird festgelegt, dass die Anlagebereiche, in denen gegen diesen Grundsatz mit hoher Wahrscheinlichkeit verstoßen werden kann, nicht für die Anlage von Stiftungsmitteln gewählt werden dürfen.